Vorsorgevollmacht

Selbstbestimmt bis ganz zuletzt: Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

Wer kümmert sich um Ihre Angelegenheiten wie Post, Verträge, Finanzielles und Gesundheit, wenn Sie dazu für längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sind? In solchen Fällen bestellt der Staat in Gestalt des Betreuungsgerichts normalerweise eine Person, die an Ihrer Stelle — und in Ihrem Sinne — diese Aufgaben übernimmt: eine gesetzliche Betreuerin bzw. einen gesetzlichen Betreuer. Sie*er trifft in Ihrem Namen Entscheidungen und vertritt Sie gegenüber Dritten, zum Beispiel Banken und Versicherungen, Ämtern und Leistungsträgern wie der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung.

Der Gedanke, einer fremden Person derart weitreichenden Einfluss auf Ihr Leben einzuräumen, ist vielen Menschen unbehaglich. Deswegen hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten geschaffen, um Ihre Selbstbestimmung zu sichern: die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Da die gesetzliche Betreuung nicht zwangsläufig den nächsten Angehörigen übertragen wird, geben Ihnen diese Dokumente wertvolle Möglichkeiten, jemanden für diese Aufgabe auszuwählen, dem Sie vertrauen.

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie jemandem die Autorität, im Fall eines Falles als Ihre gesetzliche Stellvertretung zu handeln.

Zwar können Sie in der Vollmacht festlegen, welche Befugnisse sie Ihrem bzw. Ihrer Bevollmächtigten übertragen, es handelt sich jedoch um eine sehr weit reichende Vollmacht.

Die bevollmächtigte Person handelt allein und ohne Kontrolle Außenstehender. Deswegen ist es wichtig, dass Sie in der Vollmacht jemanden als gesetzliche*n Vertreter*in benennen, der Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt.

Voraussetzungen für die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht können Sie nur aufsetzen,
solange Sie voll geschäftsfähig sind. Sie muss in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen. Die Vollmacht beglaubigen zu lassen, ist nicht notwendig, macht es aber leichter, ihre Gültigkeit zweifelsfrei zu beweisen.

Die Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit widerrufen, zum Beispiel, wenn Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter nicht in Ihrem Interesse handelt.

Die Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung schlagen Sie eine Person vor, die Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll, wenn sie notwendig wird. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird diese Person dann vom Betreuungsgericht überprüft und im Regelfall als gesetzliche*r Betreuer*in für Sie bestellt, wenn sie geeignet ist. Ihr Vorschlag ist jedoch nicht bindend und das Gericht auch jemand anderen bestellen.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht untersteht die betreuende Person in diesem Fall der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Bei weitreichenden Entscheidungen muss sie*er die Genehmigung des Gerichts einholen. Dazu zählen zum Beispiel die Kündigung Ihrer Wohnung, die Auflösung Ihres Haushalts oder der Umzug in eine Pflegeeinrichtung. Besonders eng ist diese Kontrolle, wo die Gefahr besteht, dass die betreuende Person sich an der betreuten bereichert, zum Beispiel, wenn Sie im Haus Ihrer Betreuerin leben und diese dafür einen Mietvertrag aufsetzen möchte.

Außerdem gilt, dass Ihr*e Betreuer*in Ihre Wünsche berücksichtigen muss, sofern Sie sich damit nicht selbst schaden und es ihm*ihr zumutbar ist. Sie oder er kann Sie zum Beispiel nicht zwingen, wie ein Geizhals zu leben, wenn Sie finanziell gut dastehen.

Eine Betreuungsverfügung ist dann geeignet, wenn Sie in Ihrem Familien- oder Freundeskreis niemanden haben, dem Sie das notwendige Vertrauen für eine Vorsorgevollmacht entgegenbringen.

Was steht in der Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung halten Sie fest, wen Sie sich als Betreuer*in wünschen. Daneben können Sie weitere Angaben machen, zum Beispiel zu Ihrem gewünschten Wohnort, in gewissen Grenzen auch zu medizinischen Maßnahmen und zu Finanziellem oder Geschenken.

Voraussetzungen für die Betreuungsverfügung

Auch die Betreuungsverfügung muss in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen.
Eine feste Form ist nicht notwendig.

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt haben, bietet sich die Betreuungsverfügung als Ergänzung an. Sie tritt dann in Kraft, wenn die Vorsorgevollmacht ungültig wird oder die bevollmächtigte Person die Aufgabe nicht erfüllen kann.

Wann wird eine gesetzliche Betreuung veranlasst?

Die gesetzliche Betreuung wird in der Regel erst dann notwendig, wenn Sie Ihre Angelegenheiten wegen geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr bewältigen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund einer Demenzerkrankung die Tragweite von Verträgen, Geschäften oder medizinischen Behandlungen nicht mehr erfassen können.

Eine gesetzliche Betreuung kann jeder anregen, der zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Familienmitglied, eine Nachbarin oder ein Freund mit rechtlich wirksamen Angelegenheiten nicht mehr zurechtkommt. Das Betreuungsgericht ist dann verpflichtet, zu prüfen, ob die Betreuung tatsächlich notwendig ist oder ob andere Hilfen, wie z.B. ein ambulanter Pflegedienst ausreichend sind.

Wann ist eine gesetzliche Betreuung nicht notwendig?

Solange Sie Ihre rechtlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten selbst im Griff haben, ist eine gesetzliche Betreuung nicht notwendig. Hilfe bei der alltäglichen Lebensführung, zum Beispiel Putzen und Einkaufen, oder beim Ausfüllen von Anträgen oder Steuererklärung können Menschen aus dem Familienkreis, der Nachbarschaft oder auch ein Pflegedienst ohne gesetzliche Betreuung leisten.

Aufgabengebiete der gesetzlichen Betreuung

Gesetzliche Betreuung bezieht sich nicht automatisch auf alle Angelegenheiten. Sie beschränkt sich auf genau definierte Aufgabenbereiche, die das Gericht benannt hat. So kann eine gesetzliche Betreuung speziell dafür bestellt werden, sich um Ihre Wohnungsangelegenheiten zu kümmern oder Ihre Post zu kümmern. In diesem Fall bleiben andere Angelegenheiten wie Geldanlagen oder Einwilligung in medizinische Behandlungen in Ihrer Verantwortung.

Wenn Sie allerdings unfallbedingt für viele Monate im Koma liegen oder wegen Demenz eine gesetzliche Betreuung benötigen, umfasst diese in aller Regel alle Angelegenheiten.

Dokumente zugänglich aufbewahren

Wie bei allen anderen Vorsorgedokumenten gilt, dass die Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung im Fall eines Falles gut auffindbar sein müssen. Wird ein Verfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters eingeleitet, muss die Betreuungsverfügung bzw. die Vollmacht unverzüglich dem Gericht vorgelegt werden. Deshalb ist es empfehlenswert, dass diese Dokumente dort aufbewahrt werden, wo sie auch von Ihren Angehörigen gut auffindbar sind, zum Beispiel in einem klar markierten Ordner in einem Schrank.

In einigen deutschen Bundesländern besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gegen eine Gebühr direkt bei den Betreuungsgerichten zu hinterlegen. Zusätzlich empfiehlt es sich, diese Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) zu registrieren. Die Betreuungsgerichte haben Zugriff auf dieses Register; dadurch sichern Sie mit einer Registrierung die Umsetzung Ihrer Wünsche besser ab.

Unser Service rund um die Vorsorge

In einem persönlichen Beratungsgespräch nehmen wir uns Zeit für alle Fragen zu diesem Themenbereich. Wir informieren Sie ausführlich auch zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir einen Vorsorgeplan, der für Ihre individuellen Lebensumstände und Ihre Wünsche maßgeschneidert ist.

Wenn Sie Fragen rund um die Bestattungsvorsorge haben, ein Gespräch vereinbaren oder eine Bestattung beauftragen möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!