Informieren

Was ist Trauer?

Wir wissen, um die Endlichkeit des irdischen Lebens. Und doch fällt es uns schwer, die Realität zu akzeptieren, wenn jemand, den wir lieben, stirbt, obwohl wir genug Informationen haben.

Das hätte für unsere Psyche nachweislich ernste Folgen, wenn es nicht einen Weg gäbe, die Situation nach und nach zu bewältigen: den Weg der Trauer. Mit ihr verarbeiten wir den schwersten aller denkbaren Verluste, den Verlust eines geliebten Menschen.

Bestatter Westend

Trauer und Tränen, das sind für uns lebensnotwendige Reaktionen, um den Weg in das eigene Leben zurückzufinden. Statt in Fassungslosigkeit zu verharren, werden wir aktiv: Wir denken an den Menschen, der uns lieb war, ehren ihn mit symbolischen Handlungen und lernen, ihn in unserer Erinnerung zu bewahren und den Verlust auf diese Weise besser zu ertragen. Trauerarbeit braucht immer ihre Zeit, und oft zehrt sie an Körper und Seele. Und doch ist sie gleichzeitig eine unverzichtbare Quelle für die eigene Lebenskraft.

Mehr über die Verarbeitung und dem Umgang der Trauer erfahren Sie hier.

Symbole der Trauer

Allein die Sitte, die Toten in Gräbern zu bestatten, hat in fast allen Religionsgemeinschaften auch eine große symbolische Kraft. Das Grab ist ein wichtiges individuelles Dokument des vergangenen Lebens und gleichzeitig ein Symbol des Glaubens an ein Leben über den Tod hinaus. Mit einem Grab behält ein verstorbener Mensch in unserem Leben buchstäblich einen festen Platz: Wir kehren an das Grab zurück und denken an den Verstorbenen. Wir machen daraus vielleicht eine regelmäßige symbolische Handlung, ein Ritual. Das gibt uns eine Orientierung, wie wir unseren Gedanken und Gefühlen Ausdruck verleihen können. Es schützt uns davor, dass die Emotionen uns überwältigen.

Trauerfloristik Bestattungen Sandhowe
Eigene Trauerfloristik

Wenn wir als Zeichen der Zuneigung und Anteilnahme Blumen und Kränze an einem Grab niederlegen, stehen wir damit in einer uralten Tradition. Ein Grund dafür ist sicher, dass Pflanzen das Werden und Vergehen von Leben besonders klar vor Augen führen. Blumen spielen aber auch generell als Zeichen der besonderen Wertschätzung oder der Liebe eine wichtige Rolle. Kaum ein anderes Symbol dokumentiert das Aufblühen menschlicher Zuneigung so eindrucksvoll wie ein Blumenstrauß. Und auch in der Stunde des Abschieds zeigen wir mit Blumen, was uns ein Mensch bedeutet hat: Das Niederlegen von Blumen und Kränzen sowie die damit verbundenen Rituale sind die kulturübergreifenden und elementaren Formen, unseren Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Und in manchen Situationen können noch so viele Worte diese starke Symbolsprache nicht ersetzen.

Trauerfeier-Knigge

Tipps und Tricks für die richtige Anteilnahme

Die richtigen Worte zu finden, ist oft gar nicht so einfach. Auch der Zeitpunkt, um sein Mitgefühl den Hinterbliebenen auszusprechen, variiert.
Beispielsweise können Sie vor der Trauerfeier oder nach der Beisetzung Kontakt zu den Angehörigen suchen und Ihnen Ihr Mitgefühl aussprechen. Kurze ehrlich Beileidsbekundungen, wie „Alles Gute” oder „Mein Beileid” mit einer Umarmung oder einem Händedruck reichen hier oft schon aus.
Falls Sie die Hinterbliebenen nicht sehen sollten, schreiben Sie Ihnen eine Beileidsbekundung und schicken diese per Post.

Blumenspenden sind häufig sehr gerne gesehen. Sie sind ein zusätzlicher Ausdruck der Trauer und des Mitgefühls. 
Wenn die Angehörigen keine Blumen, sondern Geldspenden bevorzugen, steht dies oftmals auf der Einladungskarte zur Trauerfeier. 
Bei einer Abschiednahme, wo die Urne oder der Sarg zu einem späteren Zeitpunkt beigesetzt werden, raten wir von Blumenspenden abzusehen, da diese bis zur eigentlichen Beisetzung verwelken würden. Hier reicht oftmals eine einzelne Rose, die vorne am Traueraltar abgelegt werden kann.

Die klassische Farbe für eine Beerdigung ist immer noch schwarz in Kombination mit weiß.

Männer tragen hier einen schwarzen Anzug mit schwarzem oder weißem Hemd und einer dunklen Krawatte.
Die Damen sollten ebenfalls entweder ein schwarzes Kleid, welches die Knie und Schultern bedeckt oder einen schwarzen Hosenanzug tragen.

Falls der Verstorbene oder die Angehörigen von der Trauerkleidung absehen, steht dieser Wunsch in den meisten Fällen auf der Trauerkarte.

Zunächst sollten Sie sich ca. 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier an der Kapelle oder Trauerhalle einfinden. Hier können Sie sich in die ausliegenden Kondolenzlisten eintragen und den Angehörigen Ihr Mitgefühl aussprechen.

Sobald die Trauerfeier beginnt, betreten zuerst die Familie und engsten Verwandten die Kapelle/Trauerhalle und nehmen in den ersten Reihen Platz. Je nach Konfession wird die Trauerfeier von einem Redner oder Geistlichen geleitet, welcher ein paar Worte über den Verstorbenen an die Trauergemeinschaft richtet. 2-4 Musikstücke und/oder einem Orgelspiel begleiten die Trauerfeier, bevor die Trauergemeinschaft den letzten Weg zur Grabstelle antritt.

Hierbei wird die Trauergemeinschaft vom Redner oder Geistlichen angeführt und die Familie folgt, bevor Freunde und Bekannte sich dem Trauerzug anschließen.
Auf dem Weg zum Grab wird üblicherweise nicht geredet und es herrscht Stille.

Nachdem die Urne oder der Sarg gesenkt wurden, tritt zuerst die Familie ans Grab und wirft eine Rose und ein wenig Erde hinein. Anschließend folgt die restliche Trauergemeinde. 

Falls Sie noch nicht kondoliert haben, ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, um nochmal zu den Angehörigen zu gehen, welche sich in der Nähe des Grabs aufhalten.

Zum evtl. im Anschluss an die Beerdigung stattfindenden Trauermahl / Kaffeetrinken wird explizit eingeladen. D. H. ohne eine solche Einladung sollten Sie nicht auftauchen. In welchem Rahmen das Beisammensein stattfindet, ist den Angehörigen freigestellt. Je nach Belieben werden Kaffee, Kuchen und Schnittchen serviert oder es gibt eine komplette Mahlzeit bis hin zu einem Menü.
Ein solches Zusammensein soll den Übergang von der Trauer zur Normalität schaffen, vom Tod zum Leben. Hier haben Sie Gelegenheit, Ihre guten Erinnerungen an den Verstorbenen mit den anderen Gästen zu teilen, zu weinen und zu lachen.

Erbrecht

Das Testament

Jeder Mensch hat das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Wunsch schriftlich festgehalten wird: in der letztwilligen Verfügung, dem Testament. Der formal korrekt verfasste letzte Wille ist bindend für die Angehörigen. Liegt kein Testament vor, entscheiden die nächsten Angehörigen über das gesamte Prozedere. Priorität hat dabei der Wille des Ehegatten. Ist kein Ehepartner hinterblieben, gilt der Wille der Kinder oder deren Ehegatten. Es folgen die weiteren Verwandten in der Reihe ihres Verwandtschaftsgrades. Im Zweifelsfall kann bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Angehörigen gleichen Grades die Polizei- oder die Ordnungsbehörde hinzugezogen werden.

Gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen – und zwar in bar.

Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel

Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

Erbfolge beim Tod
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Erben_Vererben.pdf?__blob=publicationFile&v=33

Weitere wichtige Regelungen

Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.

Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das sogenannte Voraus.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.

Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.

Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben
oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater
Staat.

Gesetzliche Erbfolge

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge.

 

Erbrecht der Verwandten

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen:

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Großonkel/Großtanten
  5. und fernere: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen

Stiefkinder sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und daher keine gesetzlichen Erben. Hingegen werden Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge behandelt. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel den Erblasser überlebt, scheiden alle anderen Verwandten, die der 2. oder einer höheren Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern) als gesetzliche Erben aus (sog. Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalb einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kind des Erblassers) ihre eigenen Abkömmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Beispiele

  • Frau Klug hinterlässt ihren Sohn und dessen Tochter (=Enkelkind der Erblasserin). Es erbt nur der Sohn der Frau Klug.
    Im Hinblick auf die Verteilung unter den Abkömmlingen gilt, dass nach Stämmen geerbt wird. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.
  • Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder. Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug. Hannelore Schön hat 2 Kinder (=Enkel der Frau Klug). Es erben nur Norbert Klug und Hannelore Schön. Die Kinder Schön erben nichts.
    Ist in dem Beispiel Hannelore Schön bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, dann treten an ihre Stelle ihre Kinder (=Enkel der Frau Klug). Nach dem Stammesprinzip erben sie nicht etwa zu je 1/3, sondern jeweils nur ¼.
    Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die gradmäßig am nächsten verwandte Person erbt allein, bzw. mit Gleichgradigen gemeinsam zu gleichen Teilen.

Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblassers angehören (§ 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich“ (Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

 

Beispiel

Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder (Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug) und ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau erhält ein ¼ und nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich“. Die Kinder erhalten jeweils ¼
Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung vorhanden (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten), kommt es des Öfteren zu ungewollten Ergebnissen. Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein, sondern nur neben den Erben 2. Ordnung!

 

Beispiel

Frau Inga Klug hinterlässt ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem leben noch Ihre Schwester Gertrud Wichtig. Herr Hans Klug erhält ½. Hierzu erhält er nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich“. Frau Gertrud Wichtig erhält ¼ !

Gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung anderer Nationalitäten oder Vermögen im Ausland

Diese Ausführungen gelten wohlgemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.B. Südafrika) kommt es u.U. sogar zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern.

Diese Angaben sind nach besten Gewissen und Wissen erstellt, erfüllt jedoch nicht den Anspruch auf komplette Richtigkeit. Bitte wenden Sie sich für rechtssichere Auskünfte an einen Rechtsanwalt.

Fazit

Um Überraschungen zu vermeiden, sollte immer ein Testament errichtet werden. Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte hierzu ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im (internationalen) Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht konsultiert werden.